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Detail Feder auf einem Grabstein
Zierelement

Bestattungskosten in Brandenburg

Wie viel kostet eine Beerdigung?

Die Frage nach den Kosten einer Bestattung in Brandenburg ist verständlich, jedoch so allgemein formuliert alles andere als einfach zu beantworten. Bestattungs­kosten bestehen nämlich nur zu einem Teil aus dem Betrag, den wir für die Durchführung und Betreuung der Bestattung sowie für den Särge und die Urnen berechnen. Aufwände für Friedhofs­gebühren, den Grabstein, die Schaltung einer Trauer­anzeige und so weiter hängen vom jeweiligen Beisetzungsort beziehungsweise Verlag ab. An dieser Stelle liefern wir Ihnen Hinweise, in welcher Größen­ordnung wir uns bewegen und welche Faktoren eine Rolle spielen. Im persönlichen Gespräch mit Ihnen nehmen wir uns dann viel Zeit, sehen wir gemeinsam, wie sich Ihre Vorstellungen umsetzen lassen und erstellen Ihnen selbst­verständlich auch einen detaillierten Kostenvoranschlag.

So setzen sich Bestattungskosten zusammen

  • Bestattungsleistungen
    Unter anderem Beratung und Begleitung, Übernahme der Formalitäten, Überführung, Versorgung und Einbettung des Verstorbenen sowie die Kosten für Sarg, Urne, Grabkreuz
  • Kommunale und kirchliche Gebühren
    Kosten für Todesbescheinigung und Sterbeurkunde sowie die Beisetzungsgebühr auf dem Friedhof
  • Auslagen für weitere Dienstleister
    Kosten für Floristen, Redner und Musiker bei der Trauerfeier, Schaltung der Traueranzeige in der Tagespresse, Kaffeetafel, Grabmal und Grabpflege

Zur besseren Übersicht überreichen wir Ihnen alle Belege und Rechnungen gesammelt.

Bestattungskosten berechnen

In unserem Bestattungskostenrechner können Sie ganz einfach Ihre persönlichen Bestattungswünsche auswählen und erhalten eine konkrete Preisauskunft. Probieren Sie es doch gleich mal aus!

Fragen & Antworten zu den Bestattungskosten

Die Rangfolge der bestattungs­pflichtigen Personen steht im Branden­burger Bestattungs­gesetz und lautet wie folgt:

  1. die durch Ehe oder eingetragene Lebens­partner­schaft verbundene Person,
  2. volljährige Kinder,
  3. die Eltern,
  4. volljährige Geschwister,
  5. volljährige Enkelkinder,
  6. Großeltern sowie
  7. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten Lebens­gemein­schaft gelebt hat.

Verbraucherschützer warnen gerne davor, dass ältere Menschen bei einer Sterbe­geld­versicherung „draufzahlen“. Zwar ist es möglich, dass ältere Menschen nach längeren Beitrags­zahlungs­jahren mehr eingezahlt haben, als im Todes­fall ausgezahlt wird. Denn die Versicherungs­gesell­schaften kalkulieren immer auch das Wagnis und das Risiko in die Prämien ein, welches natur­gemäß bei der Versicherung älterer Menschen höher ist. Anderer­seits besteht oft schon nach dem ersten Jahres­beitrag der komplette Versicherungs­schutz, ohne dass eine Gesundheits­prüfung erforderlich ist.

Deshalb sind wir der Meinung, dass eine Sterbe­geld­versicherung für viele Menschen immer noch die beste Möglich­keit ist, die Bestattungs­kosten abzusichern und anzusparen.

Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG, Treuhand­konten an, die nur für den Bestattung­sfall vorgesehen sind. Diese Anlage­form ist sicher vor dem Zugriff von Behörden (wichtiger Aspekt, wenn Sozial­leistungen beantragt werden, weil eine Unter­bringung in einem Alten­heim ansteht). Ein solches Konto ist nur durch die vorsorgende Person selbst kündbar.

Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG ist eine Service­einrichtung des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. und unter­liegt dem strengen deutschen Aktien­recht. Im Todesfall wird das Treuhand­vermögen direkt an den Bestatter zur Erfüllung des Bestattungs­vorsorge­auftrages ausgezahlt.

Eine weitere Möglichkeit der Rücklage ist eine Lebens­versicherung mit Einmal­beitrags­zahlung. Der Gesamt­betrag der Bestattung wird in einer einzigen Rate eingezahlt. Weil für die Versicherungs­gesell­schaft hierbei kein Risiko entsteht, sammeln sich in dem Versicherungs­vertrag von der ersten Stunde Überschuss­anteile (Zinsen) an.

Wenn Angehörige nicht in der Lage sind, die Bestattungs­kosten zu tragen, können Sie beim Sozial­amt formlos einen Antrag auf Über­nahme der Bestattungs­kosten stellen.

Das Sozialamt prüft zunächst die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse aller Angehörigen auf der gleichen Ebene. Stellt also ein Kind eines Verstorbenen einen Antrag auf ein Sozial­begräbnis, müssen die anderen Kinder des Verstorbenen ebenfalls ihre Einkommens- und Vermögens­situation offenlegen. Nur wenn keines der Kinder die Bestattungs­kosten tragen kann, werden diese aus Sozial­hilfe­mitteln über­nommen. Dabei bestimmt das Sozial­amt weder Art noch Ort des Begräbnisses, einzige Auflage ist, dass dieses nach dem Gebot der Spar­sam­keit durchgeführt werden muss.

Wir kennen die Kosten- und Leistungs­sätze des Sozialamtes, helfen im vor­ge­ge­benen Rahmen zu bleiben und informieren recht­zeitig, welche Kosten ggf. von den Angehörigen getragen werden müssen. Auch beim Antrags­verfahrens beraten wir gerne und ausführlich.