Was ist im Trauerfall zu tun?
Die ersten Schritte
Bei einem Sterbefall in der Wohnung benachrichtigen Sie bitte sofort den Hausarzt oder den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116 117 bzw. die Rettungsleitstelle 112. Der Arzt stellt den Tod fest und händigt den Angehörigen den Totenschein aus. Halten Sie dazu bitte den Personalausweis des Verstorbenen bereit.
Um die Überführung und Abholung zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie um die spätere Bestattung kümmern wir uns. Wir sind Tag und Nacht unter der Nummer (0 33 81) - 25 25 0 erreichbar.
Bei einem Sterbefall im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim regelt deren Verwaltung die unmittelbar notwendigen Maßnahmen. Danach sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen.
Eine Bestattung wird von uns auch dann durchgeführt, wenn die Überführung durch ein anderes Bestattungsunternehmen erfolgt ist. Wir setzen uns dann mit den entsprechenden Stellen in Verbindung. Sie können das Bestattungsunternehmen völlig frei wählen, unter welchen Umständen oder wo auch immer der Trauerfall eingetreten ist.

Benötigte Dokumente
Papiere, die Sie bereitlegen sollten
Für alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten wird eine Sterbeurkunde benötigt. Damit wir diese beim Standesamt für Sie beantragen können, benötigen wir von Ihnen zunächst diese Dokumente:
- Totenschein
(Bescheinigung des Arztes, der den Tod feststellt) - Personalausweis oder Reisepass
- Bei Ledigen: Geburtsurkunde
- Bei Verheirateten: Stammbuch der Familie oder Heiratsurkunde
- Bei Verwitweten: Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
- Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk

Formalitäten
Erfahrene Hilfe – in allen Bereichen
Wenn ein Angehöriger verstorben ist, kommen auf die Hinterbliebenen verschiedene Formalitäten zu wie Abmeldungen von Versicherungen, Ämtern und anderen Einrichtungen. Dafür werden in der Regel unterschiedliche Dokumente benötigt, die teilweise beschafft und beantragt werden müssen. Selbstverständlich können wir diese administrativen Aufgaben für Sie gewissenhaft übernehmen. Eine Übersicht hierzu gegebenenfalls noch benötigter Dokumente finden Sie hier:
- Letzter Rentenanpassungsbescheid
- Versichertenkarte der Krankenkasse
- Bankverbindung für Vorschusszahlung mit IBAN-Nr. und BIC-Code
- Urkunde über das Nutzungsrecht an einer Grabstelle
- Versicherungspolicen
In unserem digitalen Kunden-Center können Sie darüber hinaus bis zu ein Jahr nach der Bestattung selbst mit wenigen Klicks und völlig kostenfrei Ab- und Ummeldungen vornehmen.
Weitere Organisation
Ein elementarer Bestandteil der Abschiednahme ist die Trauerfeier. Wir bieten Ihnen dafür die komplette Planung und Durchführung nach Ihren Wünschen an und vermitteln gerne versierte Dienstleister für Blumenschmuck, Musik, Rede oder Grabstein. Für alle Fragen vom ersten Gespräch bis hin zu Trauerfeier und Beisetzung haben Sie bei uns einen Gesprächspartner Ihres Vertrauens. Erfahren Sie hier mehr über unsere Leistungen im Trauerfall.

Fragen & Antworten im Trauerfall
Praktische Fragen zum Trauerfall
In der Regel übernehmen wir im Trauerfall folgende Leistungen:
Unsere geschulten Mitarbeiter überführen und pflegen den Verstorbenen und bahren ihn auf, wenn sich jemand verabschieden möchte. Außerdem liefern wir Sarg und Urne und alles, was in diesem Zusammenhang gewünscht wird. Dabei behalten die Kosten im Blick und beraten auch diesbezüglich jederzeit umfassend – gerne auch bei Ihnen zu Hause. Darüber hinaus holen wir den Totenschein ein, prüfen diesen, beantragen die Sterbeurkunden und informieren das Einwohnermeldeamt. Wir klären die Terminabsprachen hinsichtlich der Trauerfeier und stellen den Kontakt zum zuständigen Pastor oder einem Trauerredner her. Schließlich beraten wir bei der Wahl des Grabes, regeln alles, was auf dem Friedhof geschehen soll und behalten die Abläufe im Blick. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um die Musikwünsche, bestellen bei Bedarf die Blumen und schalten die Traueranzeige. Trauerbriefe werden von uns gedruckt und versandt. Wir schreiben überdies an Krankenkasse, Rentenstelle, Versicherungen, Gewerkschaften sowie Arbeitgeber und erfragen die Ansprüche. Auch die Verträge bzw. Vertragsänderungen für Rundfunk, Fernsehen und Telefonanschluss regeln wir gern.
Wo Angehörige Dinge selbst regeln möchten, machen wir das möglich. Wo Angehörige über die Bestattung hinaus Hilfe benötigen, die wir nicht leisten können, vermitteln wir gerne entsprechende Kontakte.
In der Regel kann ein Verstorbener ganz normal angefasst werden, sodass die Familie durchaus das Einkleiden und Einbetten eines Verstorbenen übernehmen oder dabei helfen kann. Eine Ausnahme bilden meldepflichtige Krankheiten oder andere Umstände, in denen von dem Verstorbenen Gefahren ausgehen. In einem solchen Fall würden die Angehörigen vom behandelnden Arzt bzw. von dem Arzt, der den Totenschein ausstellt, über notwendige Schutzmaßnahmen informiert.
„Leichengift“ gibt es in diesem Sinne nicht. Allerdings werden bei einsetzender Autolyse (Verwesung) Keime gebildet und freigesetzt, die sich auf die Lebenden übertragen könnten. Daher sollte man immer so mit Verstorbenen umgehen, dass eine Übertragung dieser Keime weitestgehend ausgeschlossen wird. Sofern keine meldepflichtige Krankheit vorliegt, sind hierbei aber normale Hygienevorkehrungen als Schutz ausreichend.
Verstorbene Menschen werden ganz normal bekleidet. Die Einkleidung und die Pflege des toten Menschen übernehmen in der Regel unsere gut ausgebildeten Mitarbeiter. Da niemand von uns weiß, ob die Persönlichkeit und die Empfindungen eines Menschen mit seinem Tod enden, werden verstorbene Damen auf Wunsch von „Frauen für Frauen“ gepflegt, bekleidet und eingebettet. Manchmal möchten auch die Angehörigen diesen letzten Dienst am Toten leisten. Gerne geben wir hierzu die nötigen Anleitungen und stehen helfend zur Seite.
Die äußerlichen Veränderungen eines Toten schreiten wesentlich langsamer voran, als viele Menschen befürchten. In der Regel ist eine Abschiednahme innerhalb einer Woche nach Todeseintritt möglich. Unsere geschulten Mitarbeiter sorgen für einen guten Abschied und dafür, dass der Anblick des Verstorbenen gut in Erinnerung behalten werden kann.
Bei der Aussegnung nimmt der engste Kreis der Angehörigen am geöffneten Sarg Abschied vom Verstorbenen. Durch das Ansehen des Toten beim Aussegnungsgottesdienst entsteht eine stärkere Nähe zum Verstorbenen als es bei öffentlichen Begräbnisfeiern am geschlossenen Sarg möglich ist. Im rituellen Zentrum der Feier steht der Abschiedssegen, der durch den Pastor gegeben wird. Üblicherweise erfolgt die Aussegnung, wenn der Verstorbene aus dem bisherigen Umfeld überführt wird.
Die Trauerfeiern für Menschen ohne Kirchenzugehörigkeit werden in der Regel von Trauerrednern gestaltet und begleitet. Der Redner stimmt mit den Angehörigen die Inhalte der Trauerfeier ab, kümmert sich um die musikalische Umrahmung und verfasst die Traueransprache. Auf Wunsch kann auch hier ein Gebet gesprochen werden. Weil eine Trauerfeier besonders durch die Trauerrede in Erinnerung bleibt, planen wir diesen Punkt mit größter Sorgfalt.
Vielen trauernden Angehörigen und Freunden ist es eine große Hilfe, sich in den Tagen des Abschieds kreativ zu betätigen. Sei es, dass sie Grabbeigaben gestalten, bei der Dekoration der Trauerfeier mitwirken – oder eben den Sarg bzw. die Urne bemalen. Gerne stellen wir entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung.
So wie es Angehörigen möglich ist, beim Einkleiden und Einbetten des Verstorbenen mitzuwirken, ist es auch möglich, einen letzten Dienst zu leisten, indem man im Familien- oder Freundeskreis den Sarg bzw. die Urne eigenhändig zum Grab trägt. Wer mit diesem Wunsch an uns herantritt, hat unsere vollste Unterstützung.
Rechtliche Fragen zum Trauerfall
Die Rangfolge der bestattungspflichtigen Personen steht im Brandenburger Bestattungsgesetz und lautet wie folgt:
- die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
- volljährige Kinder,
- die Eltern,
- volljährige Geschwister,
- volljährige Enkelkinder,
- Großeltern sowie
- die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Niemand darf Angehörigen vorschreiben, welches Bestattungsinstitut sie wählen – egal wo und auf welche Weise der Tod eingetreten ist.
Bei Unfällen, nicht natürlichem Tod oder wenn die Todesursache nicht aufgeklärt ist, wird die Polizei ihren Vertragsbestatter mit der Überführung des Verstorbenen beauftragen. Dieser Bestatter ist jedoch nur polizeilich berechtigt, den Verstorbenen vom Sterbeort zum Kühlraum zu überführen. Dort angekommen ist der polizeiliche Auftrag erfüllt und beendet. Formal gesehen hat der Vertragsbestatter mit dem Verstorbenen und erst recht mit dessen Angehörigen, nichts zu tun. Die Angehörigen sind also auch nicht verpflichtet, diesem Bestatter den Auftrag zur Bestattung zu erteilen. Sie haben jederzeit die freie Wahl der Bestattungsunternehmen. Gleiches gilt auch, wenn Städte oder Gemeinden die Friedhofsarbeiten an einen bestimmten Bestatter übertragen haben. Durch die Beauftragung eines anderen Bestatters entstehen keine finanziellen Nachteile.
Eine Sozialbestattung ist die einfachste Form eines Begräbnisses. Können die Angehörigen die Bestattungskosten nicht aufnehmen, können sie formlos eine Kostenübernahme beim Sozialamt beantragen. Sind keine Angehörigen vorhanden, die die Bestattung beauftragen können, kann diese auch durch ein Amt vollzogen werden.
Im Land Brandenburg soll ein Leichnam innerhalb von 24 Stunden nach Todeseintritt in eine Leichenhalle oder zum Bestattungshaus überführt werden. Die Gesundheitsbehörden weiten diesen Rahmen jedoch auch recht unbürokratisch aus. Möchten Angehörige zu Hause noch Abschied nehmen, kümmern wir uns gerne um eine Fristverlängerung.
Ja, selbst wenn der Tod in einem Krankenhaus oder Seniorenheim eingetreten ist, können wir den Verstorbenen zu den Angehörigen nach Hause überführen und ihn dort zur Verabschiedung noch einmal aufbahren.
Hier gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen. Es liegt im Ermessen der Trauernden, welche Grab- oder Sargbeigaben sie dem Verstorbenen gegebenenfalls mit auf die letzte Reise geben möchten.
Die Ruhefrist ist die Laufzeit eines Grabes. Sie ist von Friedhof zu Friedhof unterschiedlich und beträgt je nach Bodenverhältnissen acht Jahre bis 50 Jahre. Rechtlich gesehen gilt in dieser Zeit das Öffnen der Grabstelle als Störung der Totenruhe. Um eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen, wird diese Frist in der Regel auch für Urnen übernommen. Oft muss die Nutzung des Grabes für die gesamte Ruhefrist im Voraus bezahlt werden.
In Deutschland besteht ein Friedhofszwang der besagt, dass auch die Asche von Verstorbenen grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden muss. Ausnahmen bilden hier nur die Seebestattung und die Waldbestattung. Allerdings gibt es auch bei diesen beiden Bestattungsarten offiziell festgelegte Areale, in denen die Beisetzung stattzufinden hat.