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Urnenschmuck bei einer Trauerfeier mit Bestattungen Dieckmann
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Was ist im Trauerfall zu tun?

Die ersten Schritte

Bei einem Sterbefall in der Wohnung benachrichtigen Sie bitte sofort den Hausarzt oder den kassen­ärztlichen Bereitschafts­dienst unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116 117 bzw. die Rettungs­leitstelle 112. Der Arzt stellt den Tod fest und händigt den Angehörigen den Toten­schein aus. Halten Sie dazu bitte den Personal­ausweis des Verstorbenen bereit.

Um die Überführung und Abholung zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie um die spätere Bestattung kümmern wir uns. Wir sind Tag und Nacht unter der Nummer (0 33 81) - 25 25 0 erreichbar.

Bei einem Sterbefall im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim regelt deren Verwaltung die unmittelbar notwendigen Maßnahmen. Danach sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen.

Eine Bestattung wird von uns auch dann durchgeführt, wenn die Überführung durch ein anderes Bestattungs­unter­nehmen erfolgt ist. Wir setzen uns dann mit den entsprechenden Stellen in Verbindung. Sie können das Bestattungs­unter­nehmen völlig frei wählen, unter welchen Umständen oder wo auch immer der Trauerfall eingetreten ist.

Nahaufnahme Hand
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Benötigte Dokumente

Papiere, die Sie bereitlegen sollten

Für alle rechtlichen und finanziellen Angelegen­heiten wird eine Sterbe­urkunde benötigt. Damit wir diese beim Standesamt für Sie beantragen können, benötigen wir von Ihnen zunächst diese Dokumente:

  • Totenschein
    (Bescheinigung des Arztes, der den Tod feststellt)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Ledigen: Geburtsurkunde
  • Bei Verheirateten: Stammbuch der Familie oder Heirats­urkunde
  • Bei Verwitweten: Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
  • Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil mit Rechtskraft­vermerk
Nahaufnahme Stammbuch
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Formalitäten

Erfahrene Hilfe – in allen Bereichen

Wenn ein Angehöriger verstorben ist, kommen auf die Hinterbliebenen verschiedene Formalitäten zu wie Abmeldungen von Versicherungen, Ämtern und anderen Einrichtungen. Dafür werden in der Regel unterschiedliche Dokumente benötigt, die teilweise beschafft und beantragt werden müssen. Selbst­verständ­lich können wir diese administrativen Aufgaben für Sie gewissenhaft übernehmen. Eine Übersicht hierzu gegebenenfalls noch benötigter Dokumente finden Sie hier:

  • Letzter Renten­anpassungs­bescheid
  • Versichertenkarte der Krankenkasse
  • Bankverbindung für Vorschuss­zahlung mit IBAN-Nr. und BIC-Code
  • Urkunde über das Nutzungsrecht an einer Grabstelle
  • Versicherungspolicen

In unserem digitalen Kunden-Center können Sie darüber hinaus bis zu ein Jahr nach der Bestattung selbst mit wenigen Klicks und völlig kostenfrei Ab- und Ummeldungen vornehmen.

Weitere Organisation

Ein elementarer Bestandteil der Abschied­nahme ist die Trauerfeier. Wir bieten Ihnen dafür die komplette Planung und Durch­führung nach Ihren Wünschen an und vermitteln gerne versierte Dienst­leister für Blumen­schmuck, Musik, Rede oder Grabstein. Für alle Fragen vom ersten Gespräch bis hin zu Trauerfeier und Beisetzung haben Sie bei uns einen Gesprächs­partner Ihres Vertrauens. Erfahren Sie hier mehr über unsere Leistungen im Trauerfall.

Tröstende Hände
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Fragen & Antworten im Trauerfall

Praktische Fragen zum Trauerfall

In der Regel übernehmen wir im Trauerfall folgende Leistungen:

Unsere geschulten Mitarbeiter über­führen und pflegen den Verstorbenen und bahren ihn auf, wenn sich jemand verabschieden möchte. Außerdem liefern wir Sarg und Urne und alles, was in diesem Zusammen­hang gewünscht wird. Dabei behalten die Kosten im Blick und beraten auch dies­bezüglich jederzeit umfassend – gerne auch bei Ihnen zu Hause. Darüber hinaus holen wir den Toten­schein ein, prüfen diesen, beantragen die Sterbe­urkunden und informieren das Einwohner­meldeamt. Wir klären die Termin­absprachen hinsichtlich der Trauer­feier und stellen den Kontakt zum zuständigen Pastor oder einem Trauer­redner her. Schließlich beraten wir bei der Wahl des Grabes, regeln alles, was auf dem Friedhof geschehen soll und behalten die Abläufe im Blick. Selbst­verständ­lich kümmern wir uns auch um die Musik­wünsche, bestellen bei Bedarf die Blumen und schalten die Trauer­anzeige. Trauer­briefe werden von uns gedruckt und versandt. Wir schreiben überdies an Kranken­kasse, Renten­stelle, Versicherungen, Gewerk­schaften sowie Arbeitgeber und erfragen die Ansprüche. Auch die Verträge bzw. Vertrags­änderungen für Rund­funk, Fern­sehen und Telefon­anschluss regeln wir gern.

Wo Angehörige Dinge selbst regeln möchten, machen wir das möglich. Wo Angehörige über die Bestattung hinaus Hilfe benötigen, die wir nicht leisten können, vermitteln wir gerne entsprechende Kontakte.

In der Regel kann ein Verstorbener ganz normal angefasst werden, sodass die Familie durchaus das Ein­kleiden und Ein­betten eines Verstorbenen über­nehmen oder dabei helfen kann. Eine Ausnahme bilden melde­pflichtige Krank­heiten oder andere Umstände, in denen von dem Verstorbenen Gefahren ausgehen. In einem solchen Fall würden die Angehörigen vom behan­delnden Arzt bzw. von dem Arzt, der den Toten­schein ausstellt, über notwendige Schutz­maßnahmen informiert.

„Leichengift“ gibt es in diesem Sinne nicht. Allerdings werden bei einsetzender Autolyse (Verwesung) Keime gebildet und frei­gesetzt, die sich auf die Lebenden über­tragen könnten. Daher sollte man immer so mit Verstorbenen umgehen, dass eine Über­tragung dieser Keime weitest­gehend ausgeschlossen wird. Sofern keine melde­pflichtige Krank­heit vorliegt, sind hierbei aber normale Hygiene­vorkehrungen als Schutz ausreichend.

Verstorbene Menschen werden ganz normal bekleidet. Die Einkleidung und die Pflege des toten Menschen über­nehmen in der Regel unsere gut ausgebildeten Mitarbeiter. Da niemand von uns weiß, ob die Persön­lich­keit und die Empfindungen eines Menschen mit seinem Tod enden, werden verstorbene Damen auf Wunsch von „Frauen für Frauen“ gepflegt, bekleidet und eingebettet. Manchmal möchten auch die Angehörigen diesen letzten Dienst am Toten leisten. Gerne geben wir hierzu die nötigen Anleitungen und stehen helfend zur Seite.

Die äußerlichen Veränderungen eines Toten schreiten wesentlich lang­samer voran, als viele Menschen befürchten. In der Regel ist eine Abschied­nahme inner­halb einer Woche nach Todes­eintritt möglich. Unsere geschulten Mitarbeiter sorgen für einen guten Abschied und dafür, dass der Anblick des Verstorbenen gut in Erinnerung behalten werden kann.

Bei der Aussegnung nimmt der engste Kreis der Angehörigen am geöffneten Sarg Abschied vom Verstorbenen. Durch das Ansehen des Toten beim Aus­segnungs­gottes­dienst entsteht eine stärkere Nähe zum Verstorbenen als es bei öffent­lichen Begräbnis­feiern am geschlossenen Sarg möglich ist. Im rituellen Zentrum der Feier steht der Abschieds­segen, der durch den Pastor gegeben wird. Üblicher­weise erfolgt die Aussegnung, wenn der Verstorbene aus dem bisherigen Umfeld überführt wird.

Die Trauerfeiern für Menschen ohne Kirchen­zugehörig­keit werden in der Regel von Trauer­rednern gestaltet und begleitet. Der Redner stimmt mit den Angehörigen die Inhalte der Trauer­feier ab, kümmert sich um die musi­ka­lische Um­rahmung und verfasst die Trauer­ansprache. Auf Wunsch kann auch hier ein Gebet gesprochen werden. Weil eine Trauerfeier besonders durch die Trauer­rede in Erinnerung bleibt, planen wir diesen Punkt mit größter Sorgfalt.

Vielen trauernden Angehörigen und Freunden ist es eine große Hilfe, sich in den Tagen des Abschieds kreativ zu betätigen. Sei es, dass sie Grab­bei­gaben gestalten, bei der Dekoration der Trauer­feier mitwirken – oder eben den Sarg bzw. die Urne bemalen. Gerne stellen wir ent­sprechende Möglich­keiten zur Verfügung.

So wie es Angehörigen möglich ist, beim Ein­kleiden und Ein­betten des Verstorbenen mitzuwirken, ist es auch möglich, einen letzten Dienst zu leisten, indem man im Familien- oder Freundes­kreis den Sarg bzw. die Urne eigenhändig zum Grab trägt. Wer mit diesem Wunsch an uns heran­tritt, hat unsere vollste Unterstützung.

Rechtliche Fragen zum Trauerfall

Die Rangfolge der bestattungs­pflichtigen Personen steht im Branden­burger Bestattungs­gesetz und lautet wie folgt:

  1. die durch Ehe oder eingetragene Lebens­partner­schaft verbundene Person,
  2. volljährige Kinder,
  3. die Eltern,
  4. volljährige Geschwister,
  5. volljährige Enkelkinder,
  6. Großeltern sowie
  7. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten Lebens­gemein­schaft gelebt hat.

Niemand darf Angehörigen vorschreiben, welches Bestattungs­institut sie wählen – egal wo und auf welche Weise der Tod eingetreten ist.

Bei Unfällen, nicht natürlichem Tod oder wenn die Todes­ursache nicht aufgeklärt ist, wird die Polizei ihren Vertrags­bestatter mit der Über­führung des Verstorbenen beauftragen. Dieser Bestatter ist jedoch nur polizei­lich berechtigt, den Verstorbenen vom Sterbe­ort zum Kühl­raum zu über­führen. Dort angekommen ist der polizei­liche Auftrag erfüllt und beendet. Formal gesehen hat der Vertrags­bestatter mit dem Verstorbenen und erst recht mit dessen Angehörigen, nichts zu tun. Die Angehörigen sind also auch nicht ver­pflichtet, diesem Bestatter den Auftrag zur Bestattung zu erteilen. Sie haben jederzeit die freie Wahl der Bestattungs­unter­nehmen. Gleiches gilt auch, wenn Städte oder Gemeinden die Friedhofs­arbeiten an einen bestimmten Bestatter übertragen haben. Durch die Beauftragung eines anderen Bestatters entstehen keine finanziellen Nachteile.

Eine Sozialbestattung ist die einfachste Form eines Begräb­nisses. Können die Angehörigen die Bestattungs­kosten nicht aufnehmen, können sie form­los eine Kosten­über­nahme beim Sozial­amt beantragen. Sind keine Angehörigen vorhanden, die die Bestattung beauftragen können, kann diese auch durch ein Amt vollzogen werden.

Im Land Brandenburg soll ein Leich­nam innerhalb von 24 Stunden nach Todes­eintritt in eine Leichen­halle oder zum Bestattungs­haus über­führt werden. Die Gesund­heits­behörden weiten diesen Rahmen jedoch auch recht un­büro­kratisch aus. Möchten Angehörige zu Hause noch Abschied nehmen, kümmern wir uns gerne um eine Fristverlängerung.

Ja, selbst wenn der Tod in einem Kranken­haus oder Senioren­heim einge­treten ist, können wir den Verstorbenen zu den Angehörigen nach Hause über­führen und ihn dort zur Verab­schiedung noch einmal aufbahren.

Hier gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen. Es liegt im Ermessen der Trauernden, welche Grab- oder Sarg­beigaben sie dem Verstorbenen gegebenen­falls mit auf die letzte Reise geben möchten.

Die Ruhefrist ist die Laufzeit eines Grabes. Sie ist von Friedhof zu Friedhof unter­schied­lich und beträgt je nach Boden­verhält­nissen acht Jahre bis 50 Jahre. Rechtlich gesehen gilt in dieser Zeit das Öffnen der Grab­stelle als Störung der Toten­ruhe. Um eine ein­heit­liche Rechts­grund­lage zu schaffen, wird diese Frist in der Regel auch für Urnen über­nommen. Oft muss die Nutzung des Grabes für die gesamte Ruhe­frist im Voraus bezahlt werden.

In Deutschland besteht ein Friedhofs­zwang der besagt, dass auch die Asche von Verstorbenen grund­sätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden muss. Aus­nahmen bilden hier nur die See­bestattung und die Wald­bestattung. Allerdings gibt es auch bei diesen beiden Bestattungs­arten offiziell festgelegte Areale, in denen die Beisetzung stattzufinden hat.